AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 
 
 
 

 

  1. Geltungsbereich und Einbeziehung

 

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB) der Matesy GmbH (nachstehend: MATESY) gelten:

  2. ausschließlich; abweichende AGB des Kunden bedürfen zur Einbeziehung bei Vertragsabschluss ausdrücklicher Vereinbarung in Schriftform,

    b. gegenüber Kunden, die Unternehmen i.S.d. § 14, des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachstehend: BGB) sind,

    c. auch für zukünftige Verträge von MATESY mit dem Kunden, ohne das es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf,

  3. in Ausnahmefällen auch für Verbraucher, welche bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der MATESY nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Definition Verbraucher siehe §13BGB).

  4. MATESY behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen, gleich ob in verkörperter oder unverkörperter Form, jedwede Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. MATESY verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

  5. Ergänzend gelten die jeweiligen Servicebedingungen der MATESY für Aufträge des Bestellers über Montagen, Inbetriebsetzungen, Reparaturen, Wartung, Instandhaltungen, Einweisungen, Kalibrierungen und ähnlichen Leistungen mit den dort genannten Verrechnungssätzen und Vertragskonditionen.

  6. Sollte ein Verbraucher, der nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, Verträge mit der MATESY abschließen, die einen Fernabsatzvertrag darstellen, gelten die Regelungen des Widerrufes und der Rückgabe und weitere Regelungen gemäß §§312 BGB. Genauere Angaben sind in einem solchen Fall den Veröffentlichungen auf den entsprechenden Webseiten der MATESY zu entnehmen.

  7. Die MATESY hat eine Erklärung zum Datenschutz gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2016/679 vom 27. April 2016 veröffentlicht. Die dortigen Regelungen sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  1. Angebote

 

Angebote von MATESY sind freibleibend, Irrtümer vorbehalten.

  • Schriftform und Umfang der Vertretungsmacht von Angestellten

 

  1. Verbindliche Vereinbarungen, Zusätzliche oder andere Vereinbarungen zu bestehenden Verträgen, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform zu ihrer Wirksamkeit.

  2. Für Änderungen nach Auftragserteilung auf Wunsch des Bestellers kann MATESY eine schriftliche Bestätigung über Umfang und Art der Änderung vom Bestseller sowie eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

  3. Angestellte der MATESY sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen abzugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit Kunden zu vereinbaren, es sei denn der Umfang ihrer Vollmacht wäre durch Gesetz oder Vollmachterteilung durch die Geschäftsführung der MATESY festgelegt.

 

  1. Preis und Zahlung

 

  1. Preise gelten für gewerbliche Kunden, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart, ab Werk (EXW laut Incoterms 2010) einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versand und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer (ggf. zzgl. Ausfuhr-/Einfuhrzölle) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag dem Konto von MATESY gutgeschrieben ist.

  2. Für Verbraucher gelten die Preise inklusiver der jeweils geltenden Umsatzsteuer, welche in Preislisten, Internetshops, Internetbörsen, Verbrauchermessen etc. ausschließlich als Verbraucherpreise (inkl. der Umsatzsteuer) ausgewiesen werden. Zahlungsfristen können für Verbraucher abweichend von den Zahlungsfristen für gewerbliche Kunden ausgewiesen sein. Es gelten ausschließlich die auf den jeweiligen Preislisten, oder in Internet Shops u.ä. angegebenen Zahlungsfristen und Zahlungsweisen, sowie die dort ausgewiesenen Transport- und Versandkosten.

  3. Sofern nicht anders vereinbart oder von MATESY gefordert, ist die Zahlung einer Rechnung für gewerbliche Kunden ohne jeden Abzug binnen 30 Tage an eine der bekanntgemachten Zahlstellen zu leisten. Maßgeblich für die Fristwahrung, ist der Stichtag der Buchung auf einem der Konten der MATESY.

  4. Eigenmächtige, nicht von MATESY ausdrücklich formulierte Veränderungen der Zahlungssumme, sowie Inanspruchnahme von nicht ausdrücklich formulierten Skonti, führen zu Zahlungsrückständen in gleicher Höhe.

  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist MATESY, ohne dass es eines Nachweises oder einer Mahnung bedarf, berechtigt, dem gewerblichen Käufer 10% Zinsen auf den jeweiligen Zahlungsrückstand zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

  7. Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden in der Auftragsbestätigung oder im Angebot der MATESY fixiert.

  8. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch von MATESY gefährdet ist, so ist MATESY berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten, bis die Zahlung bewirkt ist oder bis ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt sind.

 

  1. Lieferzeit, Lieferverzögerung

 

  1. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass alle nach dem Vertrag vernünftigerweise vor Lieferung zu klärenden kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle von ihm zur Durchführung des Vertrags vor Lieferung zwingend oder  vernünftigerweise vorzunehmenden Mitwirkungshandlungen (wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen) vorgenommen, sowie vor Lieferung vereinbarungsgemäß zu erfüllende Verpflichtungen (wie z.B. Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit zu Lasten des Käufers entsprechend, soweit die Verzögerungen nicht von MATESY zu vertreten sind.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferanten der MATESY, bei welchen MATESY die erforderlichen Deckungsgeschäfte abgeschlossen hat.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn entweder der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von MATESY verlassen hat oder bis dahin die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Annahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die nach Vertragsschluss eintreten und außerhalb des Einflussbereiches von MATESY liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeitdauer, in welcher derartige Umstände die Lieferung vorübergehend unmöglich macht, es sei denn MATESY hätte diese vorübergehende Unmöglichkeit zu vertreten. Dasselbe gilt entsprechend, wenn derartige Umstände bei Unterlieferanten eintreten. MATESY wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.

 

  1. Lieferverzug, Teillieferungen

 

  1. Befindet sich MATESY in Verzug und setzt der gewerbliche Besteller eine Frist zur Leistung, so kann er ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht nur ausüben, wenn bei Fristsetzung dieser Rücktritt ausdrücklich angedroht wurde.

  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • VII. Gefahrübergang, Abnahme, Versicherung

 

  1. Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MATESY noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
  2. Eine Abnahme muss am Abnahmetermin und soweit ein solcher nicht vereinbart wurde, unverzüglich nach der Meldung von MATESY über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden, es sei denn, der Besteller wäre zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. In diesem Falle hat der Besteller die Verweigerung unverzüglich schriftlich gegenüber der MATESY zu erklären und zu begründen.
  3. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die MATESY nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, sofern der Gefahrübergang nicht bereits zuvor erfolgt ist.
  4. Auf Wunsch und verbunden mit der Übernahme der zusätzlichen Kosten durch den Besteller werden Lieferungen von MATESY gegen die üblichen Transportrisiken versichert und diejenigen weiteren Versicherungen bezüglich des Liefergegenstandes abgeschlossen, die der Besteller verlangt. MATESY ist berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige vergleichbare Einwirkungen zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  1. MATESY behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu veräußern, es sei denn, dies ist von MATESY ausdrücklich genehmigt. Der Besteller darf den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ferner weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er MATESY unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MATESY zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch MATESY gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

  1. Gewährleistung

 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung gilt folgendes:

 

SACHMÄNGEL

 

  1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt, soweit zumutbar, zu untersuchen, und wenn sich ein Sachmangel zeigt, hiervon MATESY unverzüglich Anzeige zu machen und den Sachmangel hierbei möglichst präzise zu beschreiben. Auf äußere Transportschäden ist der Liefergegenstand in jedem Falle unverzüglich bei Erhalt zu untersuchen und diese unverzüglich der Transportperson und MATESY zu melden.

  2. Auch bei der Nacherfüllung nach Kaufrecht ist MATESY - entgegen § 439 BGB – nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

  3. Stellt sich nach Annahme eines Lieferungsgegenstandes im Rahmen einer Gewährleistung das Nichtvorliegen eines Sachmangels heraus, ist MATESY berechtigt, dem Besteller eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Besteller bleibt es in diesem Fall unbenommen, MATESY einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen. Stellt sich dagegen im Rahmen einer Gewährleistung das Vorliegen eines Sachmangels heraus, trägt MATESY die erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung/der Ersatzlieferung, mit Ausnahme der Personalkoste, der Geltendmachung von Produktionsausfällen und/oder Gewinneinbußen des Bestellers (siehe XII, 1.).

  4. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.

 

RECHTSMÄNGEL

 

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird MATESY auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Sollte dies mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand oder in angemessener Frist nicht möglich sein, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch MATESY ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

  2. MATESY wird den Besteller von rechtskräftig festgestellten oder von MATESY nicht bestrittenen Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen, wenn:

- der Besteller MATESY unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller MATESY in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und MATESY ggf. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IX. 5 ermöglicht,
- MATESY alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

  1. Gewährleistungsfristen

 

Die Gewährleistungsfrist der MATESY wegen Mängeln an der erworbenen Sache nach Gefahrenübergabe an einen gewerblichen Kunden  beträgt 12 Monate, für einen Verbraucher, welcher eine natürliche Person ist und das Produkt weder für seinen gewerblichen, noch seine selbständige berufliche Tätigkeit nutzt, 24 Monate für Produkte, welche in der Bundesrepublik Deutschland von einem dieser Kunden erworben und dort eingesetzt werden.

Sollten in anderen Ländern, in denen Matesy ihre Produkte vertreibt, abweichende gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung existieren, gelten diese gemäß der aktuell gültigen Fassung.

 

  • XII. Haftung

 

  1. MATESY haftet dem Besteller aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen nur, wenn MATESY Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

  2. Beruht die Haftung nicht auf Pflichtverletzungen von Organen oder leitenden Angestellten von MATESY, ist die Haftung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens unter Ausschluss einer Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, begrenzt. Ferner ist die Haftung von MATESY auf von MATESY vorhersehbare und typische Schäden begrenzt; insoweit haftet MATESY bis zum Auftragswert. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Haftung nachweislich auf Vorsatz beruht.

  3. Nutzt der Besteller, entgegen der Empfehlung der MATESY nicht durch MATESY zugelassenes Zubehör, so erlischt sowohl eine eventuell eingeräumte Funktionsgarantie, eine versicherte Messgenauigkeit als auch die Gewährleistungspflicht bezüglich eventuell auftretender Schäden und Folgeschäden.

  4. Jegliche Wartungs- und Kalibrierungsarbeiten müssen ausschließlich von MATESY benannten Stellen durchgeführt werden. Werden Wartungs- und Kalibrierungsarbeiten entgegen dieser Vereinbarung vom Käufer durchgeführt, so ist MATESY für etwaige entstehende Sachmängel oder Funktionsfehler von der Haftung freigestellt. Es wird für alle wartungsbedürftigen Produkte ein turnusmäßiger Wartungsintervall von 12 Monaten empfohlen, um sämtliche Funktionsmerkmale, sowie Messtoleranzen entsprechend der Produktspezifikationen beizubehalten.

 

  • Softwarenutzung

 

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen in Schriftform getroffen wurden. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen. Eine Umwandlung vom Objektcode der Software in einen weiterverarbeitbaren Quellcode ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MATESY zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien davon, bleiben bei MATESY bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht erlaubt.

 

  • Sonstiges, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MATESY und dem Besteller gilt deutsches Recht.

  2. Die gesprochene, wie auch die geschriebene Sprache für alle streitrelevanten Vorgänge und Dokumente, gleich welcher Art, ist deutsch.

  3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und der sonstigen Rechtsbeziehung zum Besteller ist das jeweils zuständige Gericht für den Standort der MATESY (aktuell Jena, Bundesrepublik Deutschland). MATESY ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage gegen diesen zu erheben. Beiden Parteien, sofern beide gewerbliche handelnde Unternehmer sind, bleibt außerdem vorbehalten, etwaige Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entscheiden zu lassen.

 

  1. Zusicherung der Unbestechlichkeit

 

MATESY hält sich an die deutschen und US-amerikanischen Gesetze gegen Bestechlichkeit und Bestechung und verlangt dasselbe vom Besteller.

 

  • Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und damit der restlichen Bestimmungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand September 2020

Matesy GmbH Geschäftsführung

Benjamin Wenzel
Amtsgericht Jena: HRB 502464
USt.-ID: DE 2592 7538 6

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